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Wildbrethygiene

Neues Lebensmittelgesetz

Das neue Lebensmittelgesetz ist per 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt worden. Für die Verwertung von Wildbret ist die Verordnungen über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) und die Verordnung über die Hygiene beim Schlachten (VHyS) von Bedeutung. Die wichtigsten Bestimmungen sind:

  • Art. 9 VSFK: Jagdwild (ohne Hasen und Federwild) müssen nach den Erlegen in einen Wildverarbeitungsbetrieb gebracht werden. Davon ausgenommen ist Wild, das keine Merkmale aufweist, die darauf hinwiesen, dass das Fleisch für die menschliche Gesundheit bedenklich sein könnte, und das vom Jäger direkt an Konsumenten oder einem Einzelhandelsbetrieb (Metzger, Restaurateur) im Inland zur direkten Abgabe an Konsumenten geliefert wird.
  • Art.11 VSFK: Lebendes Unfallwild darf verwertet werden, wenn eine fachkundige Person das Fleisch als gesundheitlich unbedenklich beurteilt.
  • Art. 20 VSFK:  Jagdwild ist eindeutig zu kennzeichnen und durch eine fachkundige Person zu untersuchen, sofern es nicht für den Eigengebrauch verwendet wird. Wird der Wildkörper nicht eindeutig als einwandfrei beurteilt, ist eine amtliche Fleischkontrolle durchzuführen. Das Untersuchungsergebnis der fachkundigen Person ist im vorgeschriebenen Formular schriftlich zu dokumentieren und dem Abnehmer auszuhändigen.
  • Art.21 VSFK: Als fachkundige Person gilt, wer einen Kurs besucht hat, in dem die Kenntnisse für die Untersuchung des Wildkörpers erworben wurde (Wildbrethygienekurs).

Der Inhalt der Bescheinigung für die Abgabe von Jagdwild als Lebensmittel ist im Anhang 14 zur VHyS festgelegt.

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